In der Zeit zwischen dem 01. März und einschließlich dem 31. September sind Baumfällungen, so wie sogenannte Kappungen und andere baumzerstörende Maßnahmen in urbanen Gebieten streng untersagt und bedürfen einer Sondergenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Diese fallen unter §39 des BNatSchG so wie auch unter die Baumschutzverordnung (sofern vorhanden) Ihrer jeweiligen Stadt oder Kommune.
Mit der Einführung des novellierten Naturschutzgesetztes am 1. März 2010 hatte es Unklarheiten über die Auslegung des § 39 Abs. 5 BNatSchG gegeben. Ausnahme dieser Verordnung zur Baumfällung betrifft sog. "gärtnerisch genutzte Grünflächen".
Im nächsten Paragraph finden sie entsprechende Erläuterungen.
Laut des Bayrischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit setzt ["...die gesetzliche Regelung eine gärtnerische Nutzung voraus, die insbesondere auf die Gewinnung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder auf gärtnerische Gestaltung ausgerichtet ist. Eine bloße gärtnerische Pflege stellt keine gärtnerische Nutzung dar. Eine gärtnerische Nutzung in diesem Sinne findet neben den erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen auch in Hausgärten und Kleingartenanlagen statt;..."]
Dies bedeutet im Klartext: Grundsätzlich sind Baumfällarbeiten in Ihrem Privatgarten das ganze Jahr hindurch erlaubt. Allerdings ist der Gesetzestext hier etwas schwammig und meine Bemühungen diese Fragestellung mit dem bayrischen Staatsministerium eindeutig abzugrenzen ergaben, dass dies nicht pauschal zu beantworten sei.
In Zusammenfassung bedeutet dies, dass ich bei einer Auftragserteilung jeden zu entfernenden Baum individuell beurteilen muss.
Wichtig: Diese Information bezieht sich lediglich auf das BNatSchG und ist unabhängig von der Baumschutzverordnung Ihrer Stadt oder Kommune! Diese ist in jedem Fall zu beachten!
Nachfolgend habe ich Ihnen diesbezüglich Links zu Ihrer Selbstauskunft zur Verfügung gestellt:
§ 39 Abs. 5 BNatSchG :
https://lxgesetze.de/bnatschg/38
Pressemitteilung NABU:
https://www.nabu.de/natur-und-landschaft/naturschutz/deutschland/01947.html
Pressemitteilung des LBV München zu Baumfällarbeiten:
Baumschutzverordnungen aus der Region Mittelfranken (bei Wohnhaft in kleineren Gemeinden im Einzelfall zu prüfen):
Ausgeschrieben bedeutet ZTV Baumpflege „Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“.
Sie stellt "[...dem Baumpfleger einheitliche Vertrags- und Leistungsbeschreibungen zur Verfügung und gibt Hilfestellungen für die Abrechnung der Maßnahmen am Baum.
Sie dient für den Auftraggeber als Kontrollinstrument für fachgerechte Baumpflege, ist aber genauso wichtig für die Vergleichbarkeit von Baumpflegearbeiten.
Die ZTV Baumpflege definiert als Standard-Regelwerk für Baumpfleger und potentielle Auftraggeber die Leistungen und Anforderungen der Baumpflege.]"